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StPO – Strafprozessordnung



§ 464b StPO, Kostenfestsetzung

1 Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. 2 Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. 3 Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. 4 Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 2 Wochen. 5 Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.


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