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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 1 GKV-SVS, Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes

— Entschädigungsregelung —

1 Die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen. 2 Die Erstattung von Verdienstausfall und von Beiträgen zur Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. 3 Wenn nachfolgend Bezug sowohl auf die Mitglieder der Mitgliederversammlung als auch auf die des Verwaltungsrates genommen wird, werden diese einheitlich als Organmitglieder bezeichnet.


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