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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 5 § 4 GKV-SVS, Leistungsfähigkeit gefährdet

(1) Krankenkassen mit einem GI ≤ 1,25 (rot) gelten aufgrund der vermehrten Anhaltspunkte in ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit als potenziell gefährdet.

(2) In ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit potenziell gefährdete Krankenkassen werden innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung der Ergebnisse vom GKV-Spitzenverband persönlich kontaktiert.

(3) Ziele des "Erstkontaktes" sind:

  • 1.die Klärung offener Fragen zur aktuellen Finanzsituation der Krankenkasse,
  • 2.die Abfrage zum Umsetzungsstand von Sanierungsmaßnahmen (Sanierungskonzept),
  • 3.der Informationsaustausch zu weiteren geplanten Aktivitäten (Zusatzbeitragssatzanpassungen, Kooperationen, freiwillige Vereinigung ohne und mit Finanzhilfe gemäß § 155 Absatz 3 SGB V etc.),
  • 4.die Erläuterung der Analyse- und Bewertungsergebnisse des GKV-Spitzenverbandes sowie
  • 5.die Abstimmung zum weiteren Vorgehen.

(4) Sofern keine neuen Erkenntnisse aus dem Erstkontakt zu einer günstigeren Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkasse führen, erfolgt die Anforderung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß § 163 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V.


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