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BBG – Bundesbeamtengesetz

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§ 99 BBG, Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1)1 Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Absatz 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. 2 Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

  • 1.Wahrnehmung eines Nebenamtes,
  • 2.gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
  • 3.Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2)1 Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2 Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

  • 1.nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
  • 2.die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  • 3.in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
  • 4.die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
  • 5.zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
  • 6.dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
3 Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3)1 Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. 2 Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist 1/5 der nach § 45 Absatz 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. 3 Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. 4 Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. 5 Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4)1 Die Genehmigung ist auf längstens 5 Jahre zu befristen. 2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3 Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5)1 Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. 2 Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. 3 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. 4 Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. 5 Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.


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