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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 60 BBiG, Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf

1 Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) zugrunde zu legen. 2 Die §§ 27 bis § 33 gelten entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) (1. 8. 2024).


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