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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 282 BGB, Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Absatz 2

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Absatz 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.


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