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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 327d BGB, Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis § 327g bereitzustellen.

§ 327d eingefügt durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2123).


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