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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 445 BGB, Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Wird eine Sache aufgrund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


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