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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 446 BGB, Gefahr- und Lastenübergang

1 Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. 2 Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und trägt er die Lasten der Sache. 3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


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