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§ 555f BGB, Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die

  • 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
  • 2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
  • 3.künftige Höhe der Miete.

§ 555f eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).


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