Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 556f BGB, Ausnahmen

§ 556f eingefügt durch G vom 21. 4. 2015 (BGBl. I S. 610).

1 § 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. 10. 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. 2 Die §§ 556d und § 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.