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§ 559b BGB, Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung

(1)1 Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. 2 Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und § 559a erläutert wird. 3 § 555c Absatz 3 gilt entsprechend.

Satz 3 angefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).

(2)1 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach dem Zugang der Erklärung. 2 Die Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn

  • 1.der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat oder
  • 2.die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt.

Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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