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§ 715a BGB, Notgeschäftsführungsbefugnis

1 Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. 2 Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

§ 715a eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436). Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411).


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