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§ 738 BGB, Anmeldung des Erlöschens

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

§ 738 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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