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§ 1386 BGB, Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

§ 1386 neugefasst durch G vom 6. 7. 2009 (BGBl. I S. 1696).


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