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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1584 BGB, Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter

1 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2 Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.


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