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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1585c BGB, Vereinbarungen über den Unterhalt

1 Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2 Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2007 (BGBl. I S. 3189).


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