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§ 1615n BGB, Kein Erlöschen bei Tod des Vaters oder Totgeburt

1 Die Ansprüche nach den §§ 1615l, § 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2 Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, § 1615m sinngemäß.


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