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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2036 BGB, Haftung des Erbteilkäufers

1 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2 Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis § 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, § 1991 finden entsprechende Anwendung.


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