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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2101 BGB, Noch nicht gezeugter Nacherbe

Überschrift neugefasst durch G vom 6. 4. 2004 (BGBl. I S. 550).

(1)1 Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2 Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.

Satz 1 geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl. I S. 2674).

(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des § 80 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Absatz 2 geändert durch G vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2947).


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