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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 29 EGHGB

Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 1990 begründet sind und an diesem Tag noch bestehen, sind die §§ 86, § 86a, § 87, § 87a, § 89, § 89b, § 90a und § 92c HGB in der am 31. 12. 1989 geltenden Fassung bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiterhin anzuwenden.


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