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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 60 EGHGB

§ 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4, § 334 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 340n Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 341n Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. 12. 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


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