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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 88 EGHGB

Artikel 88 angefügt durch G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338).

(1)§ 9c Absatz 1 bis 5 HGB in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung ist erst ab dem 1. 8. 2023 anzuwenden.

(2)1 § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264, § 325, § 325a, § 326, § 327, § 328, § 329, § 339, § 340l, § 340o, § 341l und § 341w HGB in der ab dem 1. 8. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das nach dem 31. 12. 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. 7. 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmensberichte für das vor dem 1. 1. 2022 beginnende Geschäftsjahr.


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