Category Image
Gesetze

GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 63e GenG, Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände

(1)1 Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils 6 Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und § 63g zu unterziehen. 2 Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EGHGB genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EGHGB genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 HGB sind, verringert sich der Abstand auf 3 Jahre. 3 Ein Prüfungsverband, der keine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.

Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).

(2)1 Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung, ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insgesamt und bei der Durchführung einzelner Aufträge eingehalten werden. 2 Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach § 53 Absatz 1 und 2 bei den in § 53 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 EGHGB genannten Gesellschaften und Unternehmen, die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 HGB sind.

(3) Der Prüfungsverband hat der zuständigen Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen.

(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, hat sich spätestens 3 Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.