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§ 119 HGB, Verzinsungspflicht

§ 119 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).

(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.

(2)1 Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


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