(3)1 Die aufgrund des § 37 Absatz 2 und des § 53 JArbSchG vom 9. 8. 1960, des § 20 Absatz 1 JuSchG vom 30. 4. 1938 und des § 120e GewO erlassenen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Sie können, soweit sie den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, durch Rechtsverordnungen aufgrund des § 26 oder des § 46 geändert oder aufgehoben werden.
(4) Vorschriften in Rechtsverordnungen, die durch § 69 dieses Gesetzes geändert werden, können vom BMAS im Rahmen der bestehenden Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden.
(5) Verweisungen auf Vorschriften des JArbSchG vom 9. 8. 1960 gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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