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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz

Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
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KSVG – Künstlersozialversicherungsgesetz



§ 8a KSVG, [Verlegung des Tätigkeitsortes]

§ 8a eingefügt durch G vom 25. 7. 1991 (BGBl. I S. 1606). Absatz 2 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027), bisheriger Wortlaut des § 8a wurde Absatz 1.

(1) Verlegt ein Versicherter oder Zuschussberechtigter während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt, ist diese Änderung vom 1. des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält.

(2)§ 309 Absatz 1 SGB V gilt entsprechend.


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