Category Image
Gesetze

PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 17 PflBG, Pflichten der Auszubildenden

1 Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2 Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

  • 1.an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
  • 2.die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 3.einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 4.die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
  • 5.die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.