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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 56 PflBG, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen

(1)1 Das BMFSFJ und das BMG werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:

  • 1.die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5, die Berücksichtigung digitaler Lehrformate sowie genderspezifische Kompetenzvermittlung,
  • 2.das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verb. mit § 58 Absatz 3, oder nach § 14 Absatz 6 in Verb. mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verb. mit § 2 Nummer 1, jeweils auch in Verb. mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung nach § 39, auch in Verb. mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung, die Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2,
  • 3.das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3, einschließlich der Anrechnung von im Ausland durchgeführten Einsätzen, und über die Kooperationsvereinbarungen nach § 6 Absatz 4, auch in Verb. mit § 59 Absatz 1,
  • 4.das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verb. mit § 59 Absatz 1,
  • 5.das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verb. mit § 59 Absatz 1, und
  • 6.das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verb. mit § 59 Absatz 1.
2 Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1 Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem BMBF. 3 Hinsichtlich Satz 1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem BMF.

Satz 1 neugefasst und Sätze 2 bis 5 gestrichen durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359), bisherige Sätze 6 und 7 wurden Sätze 2 und 3.

(2)1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 2 in Verb. mit den §§ 40, § 41 oder § 42 beantragen, Folgendes zu regeln:

  • 1.das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verb. mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
  • 2.die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
  • 3.die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
  • 4.die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2, das Nähere zu den Prüfungen, zur konkreten Anzahl der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, zum Bestehen der Prüfung und zur Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
  • 5.das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
2 Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis § 48 zu regeln.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach § 48b stellen, Folgendes zu regeln:

  • 1.das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
    • a)die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
    • b)das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verb. mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
    • c)die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und
  • 2.das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.

Absatz 2a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(3) Das BMFSFJ und das BMG werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a; dies betrifft insbesondere

  • 1.die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und § 39a,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 2.das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und Individualbudgets nach den §§ 29 bis § 31 sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige Stelle,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 3.die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach § 32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7,
  • Nummer 3 neugefasst durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

  • 4.die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz 5 und 6,
  • 5.die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung in der Pflege erforderlich ist.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).

(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren spätestens bis 3 Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern Vorschläge für die Regelungsinhalte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.

(5)1 Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. 2 Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a AufenthG erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Satz 2 angefügt durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).


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