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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 117 SGB III, Grundsatz

§ 117 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1)1 Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn

  • 1.Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
    • a)einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
    • Buchstabe a geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

    • b)einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
    • Buchstabe b geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

  • unerlässlich machen oder
  • 2.die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
2 In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des BBiG und der HwO gefördert werden.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1387).

(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, § 60, § 61a und § 62 SGB IX erbracht.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl. I S. 2135).


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