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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 137 SGB III, Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

§ 137 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

  • 1.arbeitslos ist,
  • 2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  • 3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


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