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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 43c SGB V, Zahlungsweg

Bisheriger § 43b, eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), wurde § 43c durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(1)1 Leistungserbringer haben Zahlungen, die Versicherte zu entrichten haben, einzuziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse zu verrechnen. 2 Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht, hat die Krankenkasse die Zahlung einzuziehen.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2789).

(3)1 Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39 Absatz 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse verringert sich entsprechend. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. 3 Zahlt der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuziehen. 4 Die Krankenhäuser werden zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen. 5 Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 6 Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. 7 Die dem Krankenhaus für Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt entstehenden Kosten werden von den Krankenkassen getragen. 8 Das Vollstreckungsverfahren für Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 wird von der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. 9 Das Nähere zur Umsetzung der Kostenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren der Spitzenverband Bund und die Deutsche Krankenhausgesellschaft. 10 Soweit die Einziehung der Zuzahlung durch das Krankenhaus erfolglos bleibt, verringert sich abweichend von Satz 1 der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse nicht. 11 Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist.

Absatz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534). Satz 5 neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2789). Satz 7 geändert, Satz 8 eingefügt und Satz 10 neugefasst durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), bisherige Sätze 8 und 9 wurden Sätze 9 und 10. Satz 11 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

Zu § 43c siehe Ziff. 17..


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