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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 140g SGB V, Verordnungsermächtigung

Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1 mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.

§ 140g neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).

1 Vgl. Patientenbeteiligungsverordnung (PatBeteiligungsV).


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