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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 237 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner

1 Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

  • 1.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • 2.der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
  • 3.das Arbeitseinkommen.
2 Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3 Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 ALG. 4 § 226 Absatz 2 und die §§ 228, § 229 und § 231 gelten entsprechend.

Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408), bisheriger Satz 2 wurde Satz 4. Satz 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).

Zu § 237 siehe Ziff. A.VIII.1., Ziff. A.1.1.1.1., Ziff. B.1.1.1., Ziff. D.1.1..


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