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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 66 SGB VI, Persönliche Entgeltpunkte

(1)1 Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für

  • 1.Beitragszeiten,
  • 2.beitragsfreie Zeiten,
  • 3.Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten,
  • 4.Zuschläge oder Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
  • Nummer 4 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).

  • 5.Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

  • 6.Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
  • Nummer 6 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791) und G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).

  • 7.Arbeitsentgelt aus nach § 23b Absatz 2 Satz 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben,
  • Nummer 7 neugefasst durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2940) und G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).

  • 8.Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
  • Nummer 8 angefügt durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791), geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706).

  • 9.Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
  • Nummer 9 angefügt durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458), geändert durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706) und G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

  • 10.Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
  • Nummer 10 angefügt durch G vom 13. 5. 2015 (BGBl. I S. 706), geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

  • 11.Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
  • Nummer 11 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. 2 Persönliche Entgeltpunkte nach Satz 1 Nummer 11 sind für die Anwendung von § 97a von den übrigen persönlichen Entgeltpunkten getrennt zu ermitteln, indem der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1879).

(2) Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte

  • 1.des Versicherten bei einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei einer Erziehungsrente,
  • 2.des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
  • 3.der 2 verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten bei einer Vollwaisenrente.

(3) Bei einer Teilrente (§ 42 Absatz 1) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).

(3a)1 Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. 7. berücksichtigt. 2 Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. 7. die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).

(4) Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 8. 12. 2016 (BGBl. I S. 2838).


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