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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 74 SGB VI, Begrenzte Gesamtleistungsbewertung

§ 74 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

1 Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 v. H. begrenzt. 2 Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. 3 Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet, vorrangig die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 4 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung und Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil

  • 1.Arbeitslosigkeit nach dem 30. 6. 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II nicht oder Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II erbracht worden sind,
  • Nummer 1 neugefasst durch G vom 4. 12. 2004 (BGBl. I S. 3183), geändert durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453) und G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 1a.Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II bezogen worden ist,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 9. 12. 2010 (BGBl. I S. 1885), geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

  • 2.Krankheit nach dem 31. 12. 1983 vorgelegen hat und nicht Beiträge gezahlt worden sind,
  • 3.Ausbildungssuche vorgelegen hat,
werden nicht bewertet.

Satz 3 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2509).


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