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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 120h SGB VI, Abzuschmelzende Anrechte

Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Absatz 2 Nummer 2 VersAusglG, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis § 24 VersAusglG unterliegen, sind

  • 1.der Auffüllbetrag (§ 315a),
  • 2.der Rentenzuschlag (§ 319a),
  • 3.der Übergangszuschlag (§ 319b) und
  • 4.der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem AAÜG oder nach dem ZVsG überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Absatz 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Absatz 6).

§ 120h eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).


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