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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 268a SGB VI, Änderung von Renten beim Versorgungsausgleich

§ 268a eingefügt durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818), neugefasst durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl. I S. 700).

(1)§ 101 Absatz 3 Satz 4 in der am 31. 8. 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. 3. 2005 die zunächst nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.

(2)§ 101 Absatz 3 in der bis zum 31. 8. 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. 9. 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.


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