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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 68 SGB VII, Höhe der Waisenrente

(1) Die Rente beträgt

  • 1.20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes für eine Halbwaise,
  • 2.30 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes für eine Vollwaise.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl. I S. 583).

(3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.


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