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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe
§ 101 SGB VIII, Periodizität und Berichtszeitraum
(1)1 Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2 Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3 Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle 2 Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
Satz 1 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), geändert durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl. I S. 4602).
Nummer 13 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
zu erteilen.
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