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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)
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SGB IX – Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen



§ 186 SGB IX, Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt

(1)1 Bei jedem Integrationsamt wird ein Beratender Ausschuss für behinderte Menschen gebildet, der die Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben fördert, das Integrationsamt bei der Durchführung der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt und bei der Vergabe der Mittel der Ausgleichsabgabe mitwirkt. 2 Soweit die Mittel der Ausgleichsabgabe zur institutionellen Förderung verwendet werden, macht der Beratende Ausschuss Vorschläge für die Entscheidungen des Integrationsamtes.

(2) Der Ausschuss besteht aus 10 Mitgliedern, und zwar aus

  • 1.2 Mitgliedern, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten,
  • 2.2 Mitgliedern, die die privaten und öffentlichen Arbeitgeber vertreten,
  • 3.4 Mitgliedern, die die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
  • 4.einem Mitglied, das das jeweilige Land vertritt,
  • 5.einem Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt.

(3)1 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. 2 Mitglieder und Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sollen im Bezirk des Integrationsamtes ihren Wohnsitz haben.

(4)1 Das Integrationsamt beruft auf Vorschlag

  • 1.der Gewerkschaften des jeweiligen Landes 2 Mitglieder,
  • 2.der Arbeitgeberverbände des jeweiligen Landes ein Mitglied,
  • 3.der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ein Mitglied,
  • 4.der Organisationen behinderter Menschen des jeweiligen Landes, die nach der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die behinderten Menschen in ihrer Gesamtheit zu vertreten, 4 Mitglieder.
2 Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde und die Bundesagentur für Arbeit berufen je ein Mitglied.

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