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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 44 SGB XII, Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum

§ 44 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2557).

(1)1 Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. 2 Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verb. mit den §§ 31 und § 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verb. mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.

Satz 2 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530).

(2)1 Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. 2 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.

(3)1 Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von 12 Kalendermonaten bewilligt. 2 Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens 6 Monate verkürzt werden. 3 Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a SGB II endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a SGB II ergebenden Monat folgt.

Satz 2 eingefügt durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).

(4)1 Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. 2 Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und § 34b anzuwenden.


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