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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 104 SGB XII, Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

1 Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. 2 Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 SGB X Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.


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