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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 105 SGB XII, Kostenersatz bei Doppelleistungen

Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).


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