Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 70 SGG, [Parteifähigkeit]

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1.natürliche und juristische Personen,
  • 2.nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
  • 3.Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
  • 4.gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
  • Nummer 4 neugefasst durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Hessen
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Ansprechpartner

Lob & Kritik

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre Kritik und Anregungen zur Verfügung.