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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 116 SGG, [Rechte der Beteiligten bei der Beweisaufnahme]

1 Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. 2 Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. 3 Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.


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