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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 159 SGG, [Zurückverweisung]

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

  • 1.dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
  • 2.das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

    Nummer 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.


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