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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 178 SGG, [Beschwerde gegen Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten]

1 Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. 2 Die §§ 173 bis § 175 gelten entsprechend.


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