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§ 258a StGB, Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Absatz 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Absatz 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)§ 258 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.


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