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StGB – Strafgesetzbuch



§ 303c StGB, Strafantrag

In den Fällen der §§ 303, § 303a Absatz 1 und 2 sowie § 303b Absatz 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.


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